Evangelisches Dekanat Vogelsberg

Angebote und Themen

Herzlich Willkommen! Entdecken Sie, welche Angebote des Dekanats Vogelsberg zu Ihnen passen. Wir sind jederzeit offen für Ihre Anregungen. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

          AngeboteÜbersicht
          Menümobile menu

          Informationen für Arbeitgeber:innen

          Liebe Arbeitgeber:innen, liebe Dienstellenleitungen

          Gerne möchten wir gemäß der Präambel des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MAVG), in gemeinsamer Verantwortung für alle Mitarbeitenden, vertrauensvoll und partnerschaftlich mit ihnen zusammenarbeiten (§34,1). Damit die Zusammenarbeit gelingt, braucht es gegenseitige Unterstützung, konkrete Absprachen und regelmäßige Kommunikation.

          Die Aufgaben und Rahmenbedingungen der MAV sind im MAVG vorgegeben. Von der Einstellung bis zur Kündigung begleitet die MAV die Mitarbeitenden und hat umfassende Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte (§§ 36 bis 38 MAVG). Die Verfahrenswege sind festgelegt und zur Erleichterung gibt es ein Standardformular (Mitteilungsbogen über personelle Veränderungen) für die Beantragungen.

          Wenn sich dennoch Fragen zur Sachlage ergeben, sind Erörterungsgespräche zu führen.

          Sollte es widererwartend bei kontrovers geführten Verhandlungen in Konfliktfällen, keine Einigkeit zustande kommen, gibt es ein Verfahren vor der EKHN Schlichtungsstelle.

          Auf folgendes müssen Sie bei den „Mitteilung über personelle Veränderungen“ achten:

          Anträge können nur bearbeitet werden, wenn

          • der Antrag selbst vollständig ausgefüllt

          • mit alle Unterlagen (Vorstandsbeschluss, ggf. Bewerbungsunterlagen, Anschreiben)

          • und rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vor der geplanten personellen Veränderung)

          Rechtzeitig ist deshalb so wichtig, weil für die MAV laut Kirchenrecht eine nachträgliche Zustimmung nicht möglich ist.

          Für kurzfriste Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können nach § 41 vorläufige Maßnahmen getroffen werden.

          bei uns eingegangen sind.

          Sie erhalten eine Eingangsbestätigung, wenn Ihre Mitteilung uns erreicht hat. Sollten noch Fragen offen sein, Material fehlen, werden wir Erörterungsbedarf anmelden. (damit wird die 14 Tage Frist bis auf weiteres ausgesetzt)

          Mitbestimmungspflichtige Personalvorgänge werden erst nach der Zustimmung der MAV rechtswirksam.

          Gerade in Zeiten der Pandemie bitten wir alle Anträge, Materialien und Anfragen digital zu übersenden. Natürlich sind wir auch telefonisch erreichbar. Den aktuellen Mitteilungsbogen erhalten Sie als Download hier:

          Alle (Kirchen-) Vorstände sind Arbeitgeber:in, das bedeutet, sie müssen sich mit diesen Verfahren und gesetzlichen Grundlagen vertraut machen. Gerne kommt die MAV zu einem Austausch in eine Kirchenvorstandssitzung. (sobald das wieder möglich ist)

           

          Nachfolgend sind die einzelnen Verfahrensweisen beschrieben, die gesetzlich durch das MAVG vorgeschrieben sind. (Im Antragsformular „Mitteilungen über personelle Veränderungen“ nummeriert A – G)

          A. Einstellung nach § 37 (1) a MAVG

          Die MAV hat bei Einstellungen ein Mitbestimmungsrecht:

          Ohne Zustimmung der MAV ist die Einstellung nicht rechtens!

          Einreichung des Antrags mit allen notwendigen Informationen und Unterlagen.

          So könnte es dann weitergehen:

          • Es ist alles in Ordnung.

          → Die MAV stimmt zu.

          → Die Maßnahme wird kirchenrechtlich wirksam.

          • Die Unterlagen sind nicht vollständig oder für die MAV ergeben sich Unklarheiten bezüglich der Einstellung.

          → Erörterungsbedarf wird angemeldet.

          Achtung: Es unterbricht die zweiwöchige Mitbestimmungsfrist und Einstellungen können sich verzögern.

          • Die Mitteilung über personelle Veränderungen wird zu spät eingereicht.

          → Die MAV verweigert die Zustimmung.

          → Die Maßnahme wird kirchenrechtlich nicht wirksam.

          B. Ordentliche Kündigung nach § 37 (1) i

          Bitte beachten Sie die geltenden Kündigungsfristen und reichen Sie der MAV ein:

          • Mitteilung über personelle Veränderungen

          • Schriftliche Begründung der Kündigung

          • KV-Beschluss

          Achtung: Auch hier kann es zu einem Erörterungsverfahren kommen. Die MAV muss zustimmen, bevor die/der Mitarbeitende informiert wird.

          Bei begründeter Ablehnung der MAV kann die Dienststelle ihre Entscheidung überdenken oder die Schlichtungsstelle anrufen.

          F. Außerordentliche Kündigung nach § 37 (2)

          In diesem Falle hat die MAV ein Anhörungsrecht und muss vorher um ihre schriftliche Stellungnahme gebeten werden. Aus diesem Grund reichen Sie

          bitte ein:

          • Mitteilung über personelle Veränderungen

          • die schriftliche Begründung der Kündigung

          • KV-Beschluss

          E. Neubewertung - Eingruppierung nach § 37 (1) b

          Eingruppierungen sind nach dem MAVG zustimmungspflichtig.

          Bitte reichen Sie ein:

          • Mitteilung über personelle Veränderungen

          • KV-Beschluss

          Bitte beachten Sie, dass auch geringfügig Beschäftigte und nebenberuflich

          Tätige einen Anspruch auf Höhergruppierung haben.

          D. Vorläufige Personalmaßnahme nach § 41 MAVG

          Damit sind mitbestimmungspflichtige Maßnahmen gemeint, die keinen Aufschub dulden, weil zwingende Gründe (z.B. bei Krankheit der Reinigungs- oder Hauswirtschaftskraft einer Kita) für eine Personalmaßnahme vorliegen und vorläufigen Charakter (in der Regel maximal sechs bis acht Wochen) haben.

          Achtung: es bedarf der unverzüglichen Information der MAV

          Bitte reichen Sie ein:

          • Mitteilung über personelle Veränderungen

          • Begründung der vorläufigen Maßnahme

          → Achtung: Eine vorläufige ist nicht mit einer befristeten Personalmaßnahme zu verwechseln!

          Alternativ:

          Sofern der Beginn der Beschäftigung eines/r neuen Mitarbeiters/in nicht planbar ist, weil die Notwendigkeit der Einstellung unvorhergesehen und plötzlich eintritt (und Sie eine entsprechende Dienstvereinbarung mit der MAV geschlossen haben) – z.B. im Krankheits-fall -, kann zur Vereinfachung der Vertrag gelegentliche Beschäftigung eingesetzt werden, den Sie direkt vor Ort ausfüllen und an die MAV wie auch die Regionalverwaltung senden. Solche gelegentlichen Beschäftigungsverhältnisse dürfen nicht mehr als 3 Monate im Jahr umfassen und werden grundsätzlich bei Stundenentgelt und in der vorgesehenen Entgelt-gruppe immer mit der Entgeltstufe 3 ausgezahlt (§ 40 KDO).

          Link Material dazu:

          G. Kenntnisnahme von nicht mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen

          Nach § 37 (4) MAVG fallen z. B. folgende Maßnahmen nicht unter die Mitbestimmungspflicht durch die MAV, müssen aber mit dem Einverständnis der Mitarbeitenden und mit Kenntnisnahme durch die MAV erfolgen:

          • Geringfügige Veränderung der Wochenarbeitszeit (= bis 5 WStd)

          • Auflösungsvertrag

          • Kündigung durch Mitarbeitende

          • Ausscheiden wegen Erreichung der Altersgrenze (Rente)

          • Beurlaubungen, Elternzeit,…

          Neben den vorgenannten Bereichen gibt es weitere Aufgaben, die der Mitbestimmung und der Mitwirkung durch die MAV unterliegen.

          Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§ 36MAVG) Auszüge:

          • Regelung der Ordnung und des Verhaltens der Mitarbeitenden in den Dienststellen

          • Regelung der betrieblichen Arbeitszeit

          • allgemeine Grundsätze für die Aufstellung des Urlaubsplans

          • Maßnahmen hinsichtlich Arbeitsplatzbedingungen inkl. Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

          • Einführung oder Änderung von grundlegend neuen Arbeitsmethoden

          • Regelung der Aus-/ Fort-/ Weiterbildung

          • Einführung von Technik, die die Leistung kontrollieren, die Gesundheit gefährden oder den Datenschutz berühren können

          Mitwirkung in organisatorischen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten (§ 38 MAVG)

          • Aufstellung / Änderung von Stellenplänen, Errichtung / Aufhebung von Stellen / Stellenbewertung, Bemessung des Personalbedarfs

          • Aufstellung von Organisationsplänen

          • Auflösung / Zusammenlegung / Verlegung von Dienststellen oder wesentlicher Teilen davon

          Mitbestimmungsverfahren (§ 39 MAVG):

          • Die (Bearbeitungs-)Frist rechnet nach Zugang der Mitteilung an die/den Vorsitzenden der MAV. (§39,3 Satz 2)

          • In besonders dringende Fällen kann die Dienstellenleitung die… genannten Fristen von zwei Wochen bis auf drei Arbeitstage verkürzen. (§ 39, 4)

           

           

           

          Sie sind Arbeitgeber und haben Fragen zur Zusammenarbeit mit der MAV?

          Auf den Folgenden Seiten finden Sie vielleicht das passende Schriftstück oder Antworten.

          Sollten Sie die passende Antwort auf Ihre Frage hier nicht finden, dann wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

          Schreiben Sie uns einfach unter:

          Mitarbeitervertretung des Evangelischen Dekanats Vogelsberg
          Fulder Tor 28
          36304 Alsfeld

          E-Mail

          Oder rufen Sie uns an: 06631 91149-15

          Diese Seite:Download PDFDrucken

          to top